Liebe Freunde,
Der Vorstand der Deutsch-Bulgarischen Gesellschaft „Donau“ NRW e.V. möchte Sie hiermit zur ordentlichen Mitgliederversammlung
am Mittwoch, dem 05.03.2025, um 18:30 Uhr
im Clubraum (2. OG) der Volkshochschule, Mecumstraße 10, 40223 Düsseldorf
einladen.
Die Tagesordnung sieht wie folgt aus:
- Begrüßung
- Feststellung der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
- Jahresbericht
- Änderung der Satzung
- Entlassung des Vorstands
- Neuwahl des Vorstands
- Wahl der/des Vorstandsvorsitzende(n)
- Verschiedenes
✏ Alte Satzung:
Paragraph 2 Artikel 2 „[…]Filmaufführengen,Konzertveranstaltungen[…]“
Paragraph 6 Artikel 1 „[…]In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.[…]“
Paragraph 9 Artikel 1 „[…]Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.“
Paragraph 9 Artikel 1 „(1) Eine ordentliche Mitgliederversammling wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand
auf der Web-Seite des Vereins durch Ankündigung per E-mail und sofern kein E-mail
bekannt ist, per Post. Gäste dürfen der Mitgliederversammlung zugegen sein, sind aber
nicht stimmberechtigt. Sie können auf Antrag bei wichtigen Angelegenheiten
ausgeschlossen werden. “ – falsche Aufzählung, wird zu Artikel 2 korrigiert
Paragraph 9 Artikel 2 und 3 „(2) Der Vorstand hat eine aussenordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen. “ – falsche Aufzählung, wird jeweils zu Artikel 3 und 4 korrigiert
Paragraph 9 Artikel 2 (ehemals 2. Artikel 1) „Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand auf der Web-Seite des Vereins durch Ankündigung per E-mail und sofern kein E-Mail bekannt ist, per Post. Gäste dürfen der Mitgliederversammlung zugegen sein, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie können auf Antrag bei wichtigen Angelegenheiten ausgeschlossen werden. “
Paragraph 10 Artikel 1 „[…]und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.“
Paragraph 11 Artikel 1 „[…]die nur persönlich ausgeübt werden darf[…]“
Paragraph 12 Artikel 4 „[…]Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Kalenderjahr gewählt[…]“
Paragraph 15 Artikel 2 „[…]Deutsch-Bulgarische Gesellschaft Hamburg e.V., Herrengraben 31, 20459 Hamburg, Registergericht: Amtgericht Hamburg, Registernummer: VR 14608.“
✏ Neu (Änderungsvorschlag):
Paragraph 2 Artikel 2 „[…]Filmaufführengen, Konzertveranstaltungen[…]“ (Leertaste nach dem Komma)
Paragraph 6 Artikel 1 „[…]In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder durch Vollmacht ausgeübt werden.[…]“
Paragraph 9 Artikel 1 – Der o.g. Satz wird aus dem Artikel gestrichen.
Paragraph 9 Artikel 1 „(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand auf der Web-Seite des Vereins durch Ankündigung per E-mail und sofern kein E-mail bekannt ist, per Post. Gäste dürfen der Mitgliederversammlung zugegen sein, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie können auf Antrag bei wichtigen Angelegenheiten ausgeschlossen werden. “ – falsche Aufzählung, wird zu Artikel 2 korrigiert
Paragraph 9 Artikel 2 und 3 „(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen. “ – falsche Aufzählung, wird jeweils zu Artikel 3 und 4 korrigiert
Paragraph 9 Artikel 2 (ehemals 2. Artikel 1) „Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf oder gemäß § 32 BGB, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand durch Ankündigung auf der Webseite des Vereins und per E-mail und sofern kein E-Mail bekannt ist, alternativ per Post. Gäste dürfen der Mitgliederversammlung zugegen sein, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie können auf Antrag bei wichtigen Angelegenheiten ausgeschlossen werden. “ – Bindung an § 32 BGB
Paragraph 10 Artikel 1 – Der o.g. Satz wird aus dem Artikel gestrichen.
Paragraph 11 Artikel 1 „[…]die persönlich oder durch Vollmacht ausgeübt werden darf[…]“
Paragraph 12 Artikel 4 „[…]Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Kalenderjahre gewählt[…]“
Paragraph 15 Artikel 2 „[…]Deutsch-Bulgarischer Kulturverein „Edelweiß“ e.V., Postfach 601242, 41162 Mönchengladbach, Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer: VR 10409.“
Mit der Bitte um zahlreiches Erscheinen. Auf der Mitgliederversammlung werden die neuen Kandidaten für den Vereinsvorstand vorgestellt, über die wir abstimmen werden.
Bitte bestätigen Sie Ihre Teilnahme an der Tagung, damit wir die Räumlichkeiten entsprechend der Teilnehmerzahl organisieren können.
Mit freundlichen Grüßen,
Deutsch-Bulgarische Gesellschaft „Donau“ NRW e.V.